Während für die meisten Beschäftigten in Deutschland gilt, dass sie nur informellen Kleiderordnungen unterworfen sind, sieht die Sache für Beamte anders aus. Sie unterliegen den beamtenrechtlichen Vorschriften, zu denen Teils auch dezidierte Kleidervorschriften gehören.
Die Frage, wie Beamte im Dienst aussehen dürfen, ist natürlich besonders für diejenigen interessant, bei denen sich unter der männlichen Oberfläche eine Frau verbirgt, die sich auch optisch ausdrücken möchte.
Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (2 C 3/05 v. 2.3.2006) hat mir diese Problematik vor Augen geführt und ich möchte Teile des Urteilstextes im Hinblick auf die spezifischen Probleme transidenter Menschen kommentieren.
Vorweg: In dem Urteil ging es um die Haarlänge eines uniformierten Polizisten. In einem Rundschreiben aus dem Mai 2003 hieß es“ in Bezug auf die Haar- und Barttracht, unzulässig seien besondere Auffälligkeiten, insbesondere solche, die in Form, Länge, Gestaltung oder Farbgebung als Ausdruck einer ausgeprägt individualistischen Haltung oder Einstellung zu empfinden seien (Nr. 3.1.1 Satz 1 des Rundschreibens). Bei uniformierten Polizeibeamten sei eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar (Nr. 3.1.1 Satz 3). Insbesondere Polizeibeamtinnen müssten die Haare so tragen, dass sie keine erhöhten Angriffsmöglichkeiten böten (Nr. 3.2).“
Der Vorgesetzte des Klägers gab dem Beamten auf, seine Haarlänge den Vorgaben des Rundschreibens anzupassen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie auch Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Erst die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht war erfolgreich.
Im folgenden zitiere ich die Absatznummern mit, damit ihr die Stellen im Urteil (falls ihr es lest) besser wiederfindet
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Dieses Verbot langer Haare greift in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es beschränkt deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasstes Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477 ; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 45.87 - BVerwGE 84, 287 <291> und vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 11.98 - Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1 = NJW 1999, 1985 ). "
Der Grund dafür, dass der Beamte letztlich Recht bekam. Ähnliches dürfte auch für einen transidenten Menschen gelten, der seiner geschlechtlichen Identität auch im Dienst äußerlich Ausdruck verleihen möchte. Dieser kann sich zudem noch auf das AGG berufen.
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… Daraus folgt, dass jede Ausgestaltung der Grundpflichten zu einem konkreten Ge- und Verbot durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sein muss. Zudem ist die Wirkung der meisten Bestimmungen, insbesondere der im Mittelpunkt stehenden Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung, auf die Dienstzeit beschränkt und wird durch die Sachnotwendigkeiten der jeweiligen Aufgaben vorgegeben."
Dieser Satz ist wichtig und von allgemeiner Gültigkeit. Jede Beschränkung der Individualität eines Beamten ist kein Selbstzweck, sondern muss auf Sachnotwendigkeiten aus seiner Tätigkeit begründet sein. Insbesondere dann, wenn seine Auswirkungen über die Dienstzeit hinaus reichen.
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Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292 <316> und vom 9. März 1994 a.a.O. S. 172). …"
Der Satz von eben nochmals konkretisiert. Wenn die Regeln für Uniformträger so restriktiv sind, dann gilt das für „zivile“ Beamte um so mehr.
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Danach ist die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, eine Vorgabe für das äußere Erscheinungsbild diene dienstlichen Erfordernissen, regelmäßig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, wenn die Beschränkung nur für die Dienstzeit, nicht aber für das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes Bedeutung hat. Denn der Eingriffsgehalt derartiger Regelungen ist zumeist schon deshalb gering, weil sie in der privaten Sphäre nicht fortwirken. Demgegenüber beeinflussen Regelungen für die Gestaltung der Haar- und Barttracht zwangsläufig die private Lebensführung. Sie nehmen Beamten die Möglichkeit, eigenverantwortlich darüber zu bestimmen, wie sie als Privatpersonen wahrgenommen werden wollen. Der Zwang zu einem unerwünschten, vielleicht sogar innerlich abgelehnten Aussehen kann das psychische und soziale Wohlbefinden beeinträchtigen. Zudem springt die Haar- und Barttracht anderen sofort ins Auge; sie kann deren Eindruck prägen und ihr Verhalten bestimmen. Daraus folgt, dass die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, Vorgaben für die Haar- und Barttracht seien aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein muss."
Relativ komplizierte Ausführungen, mit einem nachvollziehbaren Sinn. Während Vorgaben über das Erscheinungsbild , die nur während der Dienstzeit wirken, lediglich einer gerichtlichen Kontrolle auf grobe Fehler unterliegen, sind die Regeln für solche Vorschriften, die in das Privatleben hinweinwirken, strenger zu beurteilen. Hier haben im Zweifel die Persönlichkeitsrechte den Vorrang.
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Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen (Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.). Dieser Zweck der Uniformpflicht wird aber regelmäßig bereits durch das Tragen der Uniform erreicht. …"
Das Gericht erläutert, wozu Uniformen gut sind und erklärt, dass die Uniform alleine normalerweise schon Zeichen genug für die Legitimation des Beamten ist und weitere optische Signale (hier: kurze Haare) nicht nötig sind. Das könnte man so deuten, dass ein uniformierter Beamter durchaus feminin geschminkt sein darf….

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Weiterhin soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.)."
Wieder komplizierte Ausführungen. Dass die gewünschte Neutralität des Amtswalters eventuell angezweifelt wird, wenn dieser sich sehr individualitätsbetont stylt, dem muss man wohl zustimmen (auch wenn man es, wie ich, nicht gut findet). Interessant ist jedoch, dass das Gericht bei der Beurteilung, was okay ist und was nicht mehr, dezidiert auf die Verhältnisse einer pluralistischen Gesellschaft abstellt, Das heißt zunächst, Beamte müssen sich mit ihrem Aussehen nicht an konservativen Leitbildern orientieren. Fraglich ist jedoch, wo „gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Verhalten“ endet. Was ist, wenn ein Beamter darauf besteht, zur Uniform einen Rock zu tragen?

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Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten. In Zweifelsfällen kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungsspielraum Gebrauch machen."
Jetzt wird es näher erklärt:“unkorrekt oder unseriös“! Da habe ich den Verdacht, dass das ein Haken für crossdressende Beamte ist. Das Gericht gibt auch eine Begründung: weil die eventuell als nicht vertrauenswürdig angesehen werden oder sogar nicht ernst genommen werden. Ein guter Punkt.
Zumindest für uniformierte Polizeibeamte bedeutet dies: ihnen kann das Tragen einer männlichen Uniform aufgezwungen werden, und auf Makeup-Verzicht können sie sowieso verpflichtet werden.
Wie gesagt, das gilt für Uniformträger! Für nichtuniformierte Beamte ist das Argument zwar übertragbar, aber dort wirkt es schwächer. Für Beamte im Innendienst läuft es sogar leer.
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Das Verbot gemäß Nr. 3.1.1 Satz 3 des Rundschreibens wird auch nicht durch das Bedürfnis nach angemessener Repräsentation des Staates durch uniformierte Polizeivollzugsbeamte gerechtfertigt. Zwar kann der Dienstherr besondere Anforderungen an das Erscheinungsbild von Beamten stellen, die verpflichtet sind, Uniform zu tragen. Denn hier besteht in erhöhtem Maße die Möglichkeit, dass durch ein aus dem Rahmen fallendes Erscheinungsbild eine Ansehensminderung hervorgerufen wird. Demnach können Verbote von Erscheinungsformen aus Gründen der Repräsentation gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um einer Ansehensbeeinträchtigung vorzubeugen. Dabei ist auf den Aufgabenbereich abzustellen. Auf ein gleichförmiges Erscheinungsbild uniformierter Beamter kann der Dienstherr nur hinwirken, wenn diesen - wie etwa den Angehörigen eines Musikkorps oder eines Wachbataillons - unmittelbar repräsentative Aufgaben zugewiesen sind. Dies ist beim Polizeivollzugsdienst nicht der Fall. Ansonsten vermag auch das Interesse an einer angemessenen staatlichen Repräsentation in der pluralistischen Gesellschaft nur das Verbot von Erscheinungsformen zu rechtfertigen, die in der Weise aus dem Rahmen des gesellschaftlich Üblichen fallen, dass sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös gelten. …"
Ein letztes Argument: Beamte repräsentatieren den Staat. Aber auch hier gilt nichts anderes als vorher. Solange die Erscheinung nicht unkorrekt oder unseriös ist, gibt es keine Rechtfertigung für Verbote.
Jetzt bleibt natürlich die interessante Frage: ist ein Beamter, der Kleidung und Styling trägt, die für eine Frau korrekt und seriös wären, wenn er männlich ist „unkorrekt und unseriös“ gekleidet?