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Autor Thema: Dürfen uniformierte Polizisten im Job crossdressen?  (Gelesen 1685 mal)
Jula
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« am: 04. April 2007, 21:30:00 »

Während für die meisten Beschäftigten in Deutschland gilt, dass sie nur informellen Kleiderordnungen unterworfen sind, sieht die Sache für Beamte anders aus. Sie unterliegen den beamtenrechtlichen Vorschriften, zu denen Teils auch dezidierte Kleidervorschriften gehören.
Die Frage, wie Beamte im Dienst aussehen dürfen, ist natürlich besonders für diejenigen interessant, bei denen sich unter der männlichen Oberfläche eine Frau verbirgt, die sich auch optisch ausdrücken möchte.

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (2 C 3/05 v. 2.3.2006) hat mir diese Problematik vor Augen geführt und ich möchte Teile des Urteilstextes im Hinblick auf die spezifischen Probleme transidenter Menschen kommentieren.

Vorweg: In dem Urteil ging es um die Haarlänge eines uniformierten Polizisten. In einem Rundschreiben aus dem Mai 2003 hieß es“ in Bezug auf die Haar- und Barttracht, unzulässig seien besondere Auffälligkeiten, insbesondere solche, die in Form, Länge, Gestaltung oder Farbgebung als Ausdruck einer ausgeprägt individualistischen Haltung oder Einstellung zu empfinden seien (Nr. 3.1.1 Satz 1 des Rundschreibens). Bei uniformierten Polizeibeamten sei eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar (Nr. 3.1.1 Satz 3). Insbesondere Polizeibeamtinnen müssten die Haare so tragen, dass sie keine erhöhten Angriffsmöglichkeiten böten (Nr. 3.2).“
Der Vorgesetzte des Klägers gab dem Beamten auf, seine Haarlänge den Vorgaben des Rundschreibens anzupassen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie auch Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Erst die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht war erfolgreich.

Im folgenden zitiere ich die Absatznummern mit, damit ihr die Stellen im Urteil (falls ihr es lest) besser wiederfindet


"17
Dieses Verbot langer Haare greift in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es beschränkt deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasstes Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477 ; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 45.87 - BVerwGE 84, 287 <291> und vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 11.98 - Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1 = NJW 1999, 1985 ). "
Der Grund dafür, dass der Beamte letztlich Recht bekam. Ähnliches dürfte auch für einen transidenten Menschen gelten, der seiner geschlechtlichen Identität auch im Dienst äußerlich Ausdruck verleihen möchte. Dieser kann sich zudem noch auf das AGG berufen.

"22
… Daraus folgt, dass jede Ausgestaltung der Grundpflichten zu einem konkreten Ge- und Verbot durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sein muss. Zudem ist die Wirkung der meisten Bestimmungen, insbesondere der im Mittelpunkt stehenden Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung, auf die Dienstzeit beschränkt und wird durch die Sachnotwendigkeiten der jeweiligen Aufgaben vorgegeben."
Dieser Satz ist wichtig und von allgemeiner Gültigkeit. Jede Beschränkung der Individualität eines Beamten ist kein Selbstzweck, sondern muss auf Sachnotwendigkeiten aus seiner Tätigkeit begründet sein. Insbesondere dann, wenn seine Auswirkungen über die Dienstzeit hinaus reichen.

"23
Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292 <316> und vom 9. März 1994 a.a.O. S. 172). …"
Der Satz von eben nochmals konkretisiert. Wenn die Regeln für Uniformträger so restriktiv sind, dann gilt das für „zivile“ Beamte um so mehr.

"24
Danach ist die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, eine Vorgabe für das äußere Erscheinungsbild diene dienstlichen Erfordernissen, regelmäßig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, wenn die Beschränkung nur für die Dienstzeit, nicht aber für das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes Bedeutung hat. Denn der Eingriffsgehalt derartiger Regelungen ist zumeist schon deshalb gering, weil sie in der privaten Sphäre nicht fortwirken. Demgegenüber beeinflussen Regelungen für die Gestaltung der Haar- und Barttracht zwangsläufig die private Lebensführung. Sie nehmen Beamten die Möglichkeit, eigenverantwortlich darüber zu bestimmen, wie sie als Privatpersonen wahrgenommen werden wollen. Der Zwang zu einem unerwünschten, vielleicht sogar innerlich abgelehnten Aussehen kann das psychische und soziale Wohlbefinden beeinträchtigen. Zudem springt die Haar- und Barttracht anderen sofort ins Auge; sie kann deren Eindruck prägen und ihr Verhalten bestimmen. Daraus folgt, dass die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, Vorgaben für die Haar- und Barttracht seien aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein muss."
Relativ komplizierte Ausführungen, mit einem nachvollziehbaren Sinn. Während Vorgaben über das Erscheinungsbild , die nur während der Dienstzeit wirken, lediglich einer gerichtlichen Kontrolle auf grobe Fehler unterliegen, sind die Regeln für solche Vorschriften, die in das Privatleben hinweinwirken, strenger zu beurteilen. Hier haben im Zweifel die Persönlichkeitsrechte den Vorrang.

"26
Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen (Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.). Dieser Zweck der Uniformpflicht wird aber regelmäßig bereits durch das Tragen der Uniform erreicht. …"
Das Gericht erläutert, wozu Uniformen gut sind und erklärt, dass die Uniform alleine normalerweise schon Zeichen genug für die Legitimation des Beamten ist und weitere optische Signale (hier: kurze Haare) nicht nötig sind. Das könnte man so deuten, dass ein uniformierter Beamter durchaus feminin geschminkt sein darf…. Roll Eyes

"27
Weiterhin soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Solche Erscheinungsformen, die geeignet sind, die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage zu stellen, kann der Dienstherr durch generelle und einheitliche Vorgaben untersagen. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 a.a.O.)."
Wieder komplizierte Ausführungen. Dass die gewünschte Neutralität des Amtswalters eventuell angezweifelt wird, wenn dieser sich sehr individualitätsbetont stylt, dem muss man wohl zustimmen (auch wenn man es, wie ich, nicht gut findet). Interessant ist jedoch, dass das Gericht bei der Beurteilung, was okay ist und was nicht mehr, dezidiert auf die Verhältnisse einer pluralistischen Gesellschaft abstellt, Das heißt zunächst, Beamte müssen sich mit ihrem Aussehen nicht an konservativen Leitbildern orientieren. Fraglich ist jedoch, wo „gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Verhalten“ endet. Was ist, wenn ein Beamter darauf besteht, zur Uniform einen Rock zu tragen?Huh

"28
Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten. In Zweifelsfällen kann die oberste Dienstbehörde von ihrem Einschätzungsspielraum Gebrauch machen."
Jetzt wird es näher erklärt:“unkorrekt oder unseriös“! Da habe ich den Verdacht, dass das ein Haken für crossdressende Beamte ist. Das Gericht gibt auch eine Begründung: weil die eventuell als nicht vertrauenswürdig angesehen werden oder sogar nicht ernst genommen werden. Ein guter Punkt.
Zumindest für uniformierte Polizeibeamte bedeutet dies: ihnen kann das Tragen einer männlichen Uniform aufgezwungen werden, und auf Makeup-Verzicht können sie sowieso verpflichtet werden.
Wie gesagt, das gilt für Uniformträger! Für nichtuniformierte Beamte ist das Argument zwar übertragbar, aber dort wirkt es schwächer. Für Beamte im Innendienst läuft es sogar leer.

"32
Das Verbot gemäß Nr. 3.1.1 Satz 3 des Rundschreibens wird auch nicht durch das Bedürfnis nach angemessener Repräsentation des Staates durch uniformierte Polizeivollzugsbeamte gerechtfertigt. Zwar kann der Dienstherr besondere Anforderungen an das Erscheinungsbild von Beamten stellen, die verpflichtet sind, Uniform zu tragen. Denn hier besteht in erhöhtem Maße die Möglichkeit, dass durch ein aus dem Rahmen fallendes Erscheinungsbild eine Ansehensminderung hervorgerufen wird. Demnach können Verbote von Erscheinungsformen aus Gründen der Repräsentation gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um einer Ansehensbeeinträchtigung vorzubeugen. Dabei ist auf den Aufgabenbereich abzustellen. Auf ein gleichförmiges Erscheinungsbild uniformierter Beamter kann der Dienstherr nur hinwirken, wenn diesen - wie etwa den Angehörigen eines Musikkorps oder eines Wachbataillons - unmittelbar repräsentative Aufgaben zugewiesen sind. Dies ist beim Polizeivollzugsdienst nicht der Fall. Ansonsten vermag auch das Interesse an einer angemessenen staatlichen Repräsentation in der pluralistischen Gesellschaft nur das Verbot von Erscheinungsformen zu rechtfertigen, die in der Weise aus dem Rahmen des gesellschaftlich Üblichen fallen, dass sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös gelten. …"
Ein letztes Argument: Beamte repräsentatieren den Staat. Aber auch hier gilt nichts anderes als vorher. Solange die Erscheinung nicht unkorrekt oder unseriös ist, gibt es keine Rechtfertigung für Verbote.

Jetzt bleibt natürlich die interessante Frage: ist ein Beamter, der Kleidung und Styling trägt, die für eine Frau korrekt und seriös wären, wenn er männlich ist „unkorrekt und unseriös“ gekleidet?
« Letzte Änderung: 04. April 2007, 21:37:20 von Jula » Gespeichert

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Roxanne
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« Antwort #1 am: 04. April 2007, 21:46:03 »

Interessant zu lesen, man stellt sich einen uniformierten Polizisten, geschminkt mit Rock vor.
Ist der respektabel?

Aber meines Erachtens ist der Gedankengang zeitlich fast überholt, da die meisten Uniformen heute unisex gestylt sind: auch die Frauen tragen fast überall Hosen. Nur bei den (Gala-)Uniformen für festliche Veranstaltungen finden sich bei der Bundeswehr noch Kostüme mit Röcken oder lange Kleider. Wird bei der Polizei nicht besser sein.

 o tempora, o mores.....
 Undecided
« Letzte Änderung: 04. April 2007, 21:48:30 von Roxanne » Gespeichert

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cristin
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« Antwort #2 am: 04. April 2007, 23:24:45 »

würde sie irgendiwie symphatischer machen Grin

würde ich so nicht sagen - insoferne ich ohnehin eher dem verdacht anheimfalle, dass polizistInnen nur oberflächlich aus neutralen motiven ("will der gesellschaft dienen") solche werden, die eigentliche motivation ("muss dominieren", "wenn ich schon ein problem mit autoritäten habe, möchte ich lieber am oberen ende der fressordnung stehen" oder "wäre ja lieber ein einbrecher, aber einbrecher brechen is auch ganz schön") jedoch anders gelagert ist. frau polizistin (nicht die pointenpolizistin) hier im forum mag mir die pauschalisierung verzeihen...

es ist mir eigentlich auch egal, ob ich von einem kurzhaarpolizistenfascho eine aufs haupt bekomme oder von einem, der sich die augen schminkt, blaue lidschatten verpasst kriege. analog dazu konnte ich an politessen, heute polizistinnen genannt, auch nichts so menschelndes erkennen.

UND: ich verzichte dankend auf polizisten, die ohnehin meist schon ein selbstwertproblem haben und dann noch zusätzlich wegen der länge ihres rockes oder der farbverhältnisse ihrer nachfärbepflichtigen haare unsicher sind - wer angst hat, beisst bekanntlich und muss dazu durchaus nicht hund sein. da sind mir fast selbstbvewußte konservativlinge lieber, die wirken sich nicht so auf die gesundheit aus...

lgc
« Letzte Änderung: 04. April 2007, 23:27:32 von cristin » Gespeichert
Tamara
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« Antwort #3 am: 05. April 2007, 00:54:01 »

Der Sinn vom Tragen einer Uniform besteht unter anderem darin dass der Einzelne die Staatsmacht repräsentieren, und mit entsprechender Autorität auftreten kann. Dazu ist es notwendig dass das Erscheinungsbild der einzelnen Personen "uniform" ist.

Zuviel zur Schau gestellter Individualismus untergräbt die Wirkung der Uniform natürlich, und kann somit der Autorität des ganzen Polizeikörpers schaden.

Das hat nun nicht direkt etwas mit Transen oder langen Haaren zu tun. Wenn alle Polizeibeamten lange Haare haben (wie das früher bei Männern absolut üblich war) dann sind eben lange Haare die Norm. Wenn alle Polizisten lange Bärte haben (in einigen islamischen Ländern sicher die Regel) dann gelten eben lange Bärte als akzeptiertes Erscheinungsbild.

Aber sobald jemand in besonderem Maße auffällt passt er nicht mehr in die öffentlich auftretende Truppe.
Das heisst nicht dass er nicht als Polizist arbeiten kann. Bei einem Kriminalpolizisten der in zivil auftritt, oder auch im Innendienst sollte ein individuelles Aussehen eine weit geringere Rolle spielen.

Wenn nun ein männlicher Polizist das Geschlecht wechselt, und offiziell als Frau gilt, dann sollte er/sie in der Polizei natürlich auch wie eine Frau behandelt werden. Was aber wohl nicht viele zusätzliche Freiheiten mit sich bringt: Als Frau dürfte er/sie dann zwar lange Haare haben und die (wohl eher maskulin wirkende) weibliche Uniform tragen - aber Dinge wie auffälliges Make-up, höhere Schuhe usw. sind wohl auch bei weiblichen Polizisten tabu.

Einen Geschlechterwechsel stelle ich mir allerdings im Polizeidienst eher schwierig vor. Polizisten sind schließlich körperlich und geistig stark gefordert, und müssen in schwierigen Situationen klar kommen. Wie sollte das etwa während einer Hormontherapie klappen?
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« Antwort #4 am: 05. April 2007, 03:24:12 »

Der Sinn vom Tragen einer Uniform besteht unter anderem darin dass der Einzelne die Staatsmacht repräsentieren, und mit entsprechender Autorität auftreten kann. Dazu ist es notwendig dass das Erscheinungsbild der einzelnen Personen "uniform" ist.

Mmh...

Dazu fehlt wenigstens ein Argument...

Dagegen u.a. Tocqueville/ Kant/ Ossenbühl/ Schmidt-Glaeser/ et. al: Man gehorcht nicht dem Menschen, sondern erblickt in ihm das Recht, welches permanent zu vollziehen ist (s.a. Badura/ Erichsen/ Isensee), denn Regieren ist nicht Herrschen (Sternberger)... Weiterführend: Montesquieu/ Rousseau/ Hamilton, Madison, Jay/ Ehlers/ Schröder/ u.a.m.

Selbst ein Truppengericht (Truppendienstgericht München-Süd) -wir warten gespannt auf die nächsten Instanzen- der Bundeswehr hat den Haarerlaß als wegen unterschiedlicher Behandlung für Frauen und Männer mit Verweis auf die Verfassung anno 2005 gekippt...

So... Nun denken wir 'mal über die gängigen Herrschaftslehren hinaus... Daher folgende Aufgabenstellung:

Aufgabe 1: Finden Sie ein rechtliches Argument pro kurzhaarige Kontaktbereichsbeamte oder Soldaten. Beziehen Sie in Ihre Argumentation die Verfassungsrechtsprechung Deutschlands ein und berücksichtigen Sie dabei die ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze.

Aufgabe 2: Erörtern Sie das Spannungsfeld von Grundrechtsgebundenheit und Grundrechtsverpflichtung am Beispiel des langhaarigen Kontaktbereichsbeamten oder Soldaten.

Aufgabe 3: Spezifizieren Sie exemplifiziert an Art. 19 Abs. 1 GG die bundesverfassungsgerichtliche Dogmatik des "weiten Prognose-, Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Ordnung und die Schranken-Schranken der genannten Norm.

Aufgabe 4: Erörtern Sie die verfassungsrechtlichen Friktionen der "Subordinationslehre" des BGH im Lichte der "Subjektslehre" des BVerwG unter besonderer Berücksichtigung der Art. 1 Abs. 3; 20 Abs. 3 GG.

Aufgabe 5: Erörtern Sie Zweck, Grundlagen und mögliche Wirkungen des Art. 33 Abs. 5 GG auf die Grundrechte des Grundgesetzes. Schildern Sie dabei die Herkunft und Intention des "Berufsbeamtentums".

Bearbeitungszeit: 240 Minuten.

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« Antwort #5 am: 05. April 2007, 10:22:38 »

Um es mal auf den Punkt zu bringen: vor ein paar Wochen hatte ich mal  mit einem unifomierten Polizeibeamten zu tun, der seine Haare zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden hatte. Sie waren etwa so lang wie Michelle's Haare.

Zur Ausgangsfrage: Crossdressing bei einem Polizeibeamten, der im Dienst Uniform tragen muss, bedingt ja wohl das Tragen *weiblicher* Uniformen; denn Polizeiuniformen sind ja keineswegs unisex. Darf das einem Crossdresser verweigert werden? Und mal besonders spitzfindig: einer Transsexuellen in der Phase der Selbstfindung - also noch vor jeder Behandlung? Oder in einem Alltagstest nach P29b?
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« Antwort #6 am: 05. April 2007, 10:57:32 »

Mußte jetzt je ganze Weile im Internet suchen, aber tatsächlich: Es gibt auch Damenröcke bei den neuen blauen Uniformen. Ob man die Ordungshüterinnen im Streifendienst allerdings mal so sieht? Hier ein Artikel mit Bild aus Hessen.

http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=5712&key=standard_document_9244850

Rock oder Hose - die Frau darf wählen
"Hier haben Praktiker für Praktiker gearbeitet", sagte Landespolizeipräsident Norbert Nedela. Zuständig für Aussehen, Funktionalität und Tragekomfort war eine Polizei-Arbeitsgruppe, verstärkt von Material- und Designexperten. Polizistinnen haben mehr Auswahlmöglichkeiten als ihre männlichen Kollegen: Sie können Rock oder Hose tragen. Bei den Schuhen zur repräsentativen Uniform haben sie sogar ganz freie Wahl. Nur den Kostenrahmen für Dienstschuhe müssen sie beachten.



Zum Thema Trans-/Intersexuelle bei der Polizei: Wer kennt den Fall der Bianca Müller?

http://www.broken-rainbow.de/de/transgender_20050813_polizistin.html

http://209.85.129.104/search?q=cache:xQrK68HIp8wJ:mobbing-zentrale.com/discus/messages/1/326.html%3F1119986031+Polizistin+im+Uniformrock&hl=de&ct=clnk&cd=3&gl=de
« Letzte Änderung: 05. April 2007, 11:04:12 von Roxanne » Gespeichert

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« Antwort #7 am: 05. April 2007, 12:15:00 »

@Michelle:

Nö ich habe keine philosophische Diskussion auf Uni-Niveau geplant, in der alle mögliche verfügbare Literatur verwendet wird. Wink

Es bringt meiner Meinung nach nichts wenn von Philosophen, Verfassungsrechtlern usw. dargelegt wird welche Empfindung eine Uniform nun theoretisch auslösen könnte - wenn das gemeine Volk den Streifenpolizisten mit langer Rockerfrisur und Rock einfach lächerlich findet Wink

Bei aller Gleichberechtigung, Toleranz usw. usw. ist es nunmal so dass Kleidung und äußeres Erscheinungsbild eine gesellschaftliche Wirkung hat, und das ist bei manchen Berufen entscheidend.

Es ist in der Regel keine große Tragik wenn jemand den Beruf wechselt, oder an einer anderen Stelle eingesetzt wird. So könnte etwa ein Polizist in der "Selbstfindungsphase" eher im Innendienst eingesetzt werden, oder jemand in einem Büro könnte Tätigkeiten mit weniger Kundenkontakt verrichten.

Ich hätte als Arbeitgeber zB garkein Problem wenn ich einen Transgender beschäftige - ABER es ist ein Problem wenn jemand mit 100% männlicher Stimme als Frau Müller auftreten möchte - das würde bei der Bestellhotline nämlich für gehörige Verwirrung und verlorene Aufträge sorgen...

Von Arbeitgebern, egal ob in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Sektor kann man größmögliche Offenheit und Nicht-Diskrimminierung verlangen, aber man kann es als Unternehmer nicht von den Kunden einfordern...
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« Antwort #8 am: 05. April 2007, 12:35:18 »

Ich hätte als Arbeitgeber zB garkein Problem wenn ich einen Transgender beschäftige - ABER es ist ein Problem wenn jemand mit 100% männlicher Stimme als Frau Müller auftreten möchte - das würde bei der Bestellhotline nämlich für gehörige Verwirrung und verlorene Aufträge sorgen...
Womit Du sicherlich recht hast - die Telephonstimme ist das allergrößte Problem. In der Privatwirtschaft, besonders im telephonischen Kundenkontakt, sorgen Frauen mit tiefer Stimme ja generell für Verwirrung. Mehrheitlich sind das übrigens XX-Frauen...
Dennoch dürften auch hier die (berechtigten) Ängste der Arbeitgeber größer sein als real zu befürchten ist:
ich kenne  transsexuelle Frauen, die in einem Callcenter arbeiten oder sogar im Vertrieb von Finanzdienstleistungen.

Aber im öffentlichen Dienst, bei der Polizei? Das Schlimmste, was passieren kann, ist doch wohl, dass ein "Kunde" in beleidigender Weise auf das Transsein anspielt. Würde er sonst möglicherweise einfach nur eine andere Beschimpfung gewählt haben?
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« Antwort #9 am: 05. April 2007, 14:14:53 »

Es bringt meiner Meinung nach nichts wenn von Philosophen, Verfassungsrechtlern usw. dargelegt wird welche Empfindung eine Uniform nun theoretisch auslösen könnte - wenn das gemeine Volk den Streifenpolizisten mit langer Rockerfrisur und Rock einfach lächerlich findet Wink

Mmh...

Ich glaube schon, daß man beim einen oder anderen Thema auch 'mal die Theorie bemühen darf...  Grin

Das "gesunde Volksempfinden" mag ja als empiristisches Thermometer angelegt werde, nur taugt es nicht zur Beurteilung, denn das was ist, rechtfertigt sein Sein selten aus sich heraus: Die Mehrheit wird vermutlich mehr lächerlich finden oder noch ganz anderes wollen; allerdings: Es ist die „Erfahrung (leider!) die Mutter des Scheins, und es ist höchst verwerflich, die Gesetze über das, was ich tun soll, von demjenigen herzunehmen, oder dadurch einschränken zu wollen, was getan wird“ (I. Kant, Kritik der reinen Vernunft).  Grin Grin

Gerade die von Jula angestoßene Thematik ist wunderbar geeignet, um sich auf einer großen Wiese der Theorie zu tummeln (wobei niemand gezwungen ist, dort mitzuspielen), denn der Kontaktbereichsbeamte, Soldat oder auch die kopftuchtragende Lehrerin (um Julas Ball weiterzuspielen: als muslimische Trans dazu) lassen wunderbar Grundrechte im Lichte von Grundrechtsbindungen, Einschränkungsmöglichkeiten, Berufsbeamtentum, etc. pp. dogmatisieren, mir macht das bisweilen sogar Spaß...  Tongue
Und zumeist findet in diesen Fragen letztlich das Bundesverfassungsgericht zumeist sogar zum Recht, egal, was das "gesunde Volksempfinden" gerade so meint...

Mich freut Julas "Urteilsbesprechung" und ich hoffe, daß noch Jemand mit auf die große Theoriespielwiese kommt, denn (nochmals der Königsberger): „Eine Verfassung von der größten menschlichen Freiheit nach Gesetzen, welche machen, daß jedes Freiheit mit der andern ihrer zusammen bestehen kann (...), ist doch wenigstens eine notwendige Idee, die man ... bei allen Gesetzen zugrunde legen muß, und wobei man anfänglich von den gegenwärtigen Hindernissen abstrahieren muß, die ... entspringen ... aus der Vernachlässigung der echten Ideen bei der Gesetzgebung“ (I. Kant, Kritik der reinen Vernunft)

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« Antwort #10 am: 05. April 2007, 14:18:59 »

Mich freut Julas "Urteilsbesprechung" und ich hoffe, daß noch Jemand mit auf die große Theoriespielwiese kommt,

Da mußt du wohl auf Mascha warten. Sonst spielt (soweit ich weiß) keine in Julas oder deiner Liga  Tongue
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« Antwort #11 am: 05. April 2007, 14:41:17 »

Sonst spielt (soweit ich weiß) keine in Julas oder deiner Liga  Tongue

Glaub' ich nicht...

In diesem Land ist Jede(r) Verfassungsinterpret(in), so man mag...

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« Antwort #12 am: 05. April 2007, 17:00:06 »

Tamara schrieb:
Zitat
Es bringt meiner Meinung nach nichts wenn von Philosophen, Verfassungsrechtlern usw. dargelegt wird welche Empfindung eine Uniform nun theoretisch auslösen könnte - wenn das gemeine Volk den Streifenpolizisten mit langer Rockerfrisur und Rock einfach lächerlich findet.
Heftiges Kopfnicken.
Tamara, du bringst mein Problem auf den Punkt.

Sicher kann man sich dem Problem auch mit Zitatorgien von berühmten und für Fachleute vielsagenden Namen nähern, aber mich interessiert der Praxisaspekt mehr.
Das BVerwG hat meiner Einschätzung nach so nebenher eine praktikable Grenzziehung probiert. Aber (weil es nicht sein Thema war) nichts dazu gesagt, was das für transidente Menschen praktisch bedeutet. Die Grenzlinie läuft irgendwo zwischen den Polen "Selbstverwirklichung" und "Repräsentant des Staates". Aber wo?
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« Antwort #13 am: 05. April 2007, 18:52:56 »

Guckt mal unter:

http://www.mysvenja.blogspot.com/

hat mich echt beeindruckt.

Svenja ist vom Polizist zur Polizistin geworden und es hat funktioniert. Sie ist allerdings eher im Innendienst tätig (Computerkriminalität) und das noch in Zivil.

Trotzdem es funktioniert bei der Polizei 'nen Umstieg zu machen.

Grüßle & frohe Ostern,

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« Antwort #14 am: 05. April 2007, 19:09:27 »

Guckt mal unter:

http://www.mysvenja.blogspot.com/

hat mich echt beeindruckt.

Svenja war ja sehr aktiv im TransTreff, aber seit Januar ist Funkstille - ebenso auf ihrem Blog.
Also wie es zur Zeit so läuft ist ....im Nebel.  Undecided
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Tags: Uniform  Beamte  BVerwG  Urteil 
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