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Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren. 05. Juli 2008, 15:19:22


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Autor Thema: Impressumspflicht in TG-Blogs  (Gelesen 1241 mal)
laura
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« am: 05. März 2008, 23:15:59 »

Hi,

Betreiber von Webseiten und Weblogs unterliegen, soweit ich das einschätzen kann, der Impressumspflicht (§ 5 TMG, § 55 I RStV). TG-Webseiten und -Blogs bilden da keine Ausnahme, für letztere gelten eher sogar erweiterte Impressumspflichten nach § 55 II RStV. Nun haben aber nicht wenige von uns ein Interesse daran, ihren realen Namen (und Anschrift) nicht preiszugeben. Wer kann zu diesem Dilemma etwas sagen? Wie handhabt ihr das selbst? Welche Gefahren bestehen?

Danke und viele Grüße!

PS: Falls das Thema nach administrativer Meinung besser in "Rat & Tat" aufgehoben ist, bitte ich die Admins um einen entsprechenden Eingriff.
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Roxanne
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« Antwort #1 am: 05. März 2008, 23:21:33 »

Ich schätze, du hast im Prinzip Recht. Wenn die Blogs nicht "unter dem Dach" einer "Haupt-Website" mit ordentlichem Impressum stehen, muß ein einzelnes Impressum sein, sonst könnten windige Anwälte die üblichen Abmahnungen schicken...

Meine Amateurmeinung.... Undecided
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vicky_wiefel
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vicky_wiefel
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« Antwort #2 am: 05. März 2008, 23:31:13 »

Soweit denke ich auch. Denn, wie ich eben bei blogspot bin, bin ich dort nur ein Nutzer. Die Oberhand hat halt blogspot/google. Nun kommt als nächstes hinzu, die Seite liegt somit gar nicht in Deutschland. Hach, wie gemein. Ich bin mir auch gar nicht so sicher in wie weit für private Homepages überhaupt eine Ausweispflicht besteht. Ich werde mal in meinen ganzen Zeitungen wühlen, ob ich da was finde.

winke
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_julchen_
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« Antwort #3 am: 05. März 2008, 23:35:49 »

Entweder man beharrt auf dem Standpunkt, ein tatsächlich rein privates Webangebot zu betreiben und verzichtet auf ein Impressum (dann würde ich jedoch auf jegliche Werbung verzichten und sonst nichts Abmahnfähiges posten) - die evtl. Anwaltspost geht dann an die admin-c, die bei denic eingetragen ist(?) (...natürlich nur, falls tld) - kA

Oder man sucht sich einen Bloganbieter im Ausland, meldet sich dort mit einer gefaketen email-adresse an und schreibt seine Beiträge nur über TOR oder das offene WLAN des Nachbarn. (P.S. Totale Paranoia ist ein schönes Hobby btw...)
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Zoe
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« Antwort #4 am: 06. März 2008, 00:00:48 »

Hi Laura,

grundsätzlich unterliegt jede Webseite, die geschäftsmäßig betrieben wird der Impressumspflicht.

"geschäftsmäßig" ist dabei aber ein relativ schwammiger Begriff, der kaum durchdekliniert ist. Er hat allerdings nicht zwingend etwas mit dem Thema Werbung drauf oder nicht zu tun, sondern kann auch schon darin bestehen, dass eine Webseite einfach dauerhaft ins Netz gestellt wird.

Dabei ist auch vollkommen irrelevant, ob die Seite in deutschland liegt oder bei einem ausländischen Bloganbieter. Im Zweifel ist die Sprache bereits der ausschlaggebende Punkt, der die Seite als eine für den deutschen Markt konzipierte Webseite gelten lässt.

Fakt: Mit Impressum lebt es sich sicherer, ohne impressum befindet man sich auch mit einem privaten Blog in der gesetzlichen Grauzone.

Eine Abmahnung wird man wegen einem fehlenden Impressum kaum fürchten müssen, da ein privates Weblog im Normalfall kein Geschäft eines Trannyanbieters behindert. Also einen onlineshop ohne Impressum würde ich niemandem raten, bei einem privaten Weblog würde ich das nicht sooo eng sehen.

Ich selber habe ein Impressum auf meinem Blog .

Man kann allerdings durch unterschiedliche Möglichkeiten dafür sorgen, dass ein Impressum von Google nicht indexiert wird.

1) eine htaccess die die Unterseite ausschliesst
2) Verlinkung nur als rel="nofollow"
3) Die Inhalte als Bild hinterlegen

dann muss jemand schon die seite kennen um dich zu finden. Eine einfache Googleabfrage nach deinem Namen reicht dann nicht aus.
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Roxanne
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« Antwort #5 am: 06. März 2008, 00:10:18 »

"geschäftsmäßig" ist dabei aber ein relativ schwammiger Begriff, der kaum durchdekliniert ist. Er hat allerdings nicht zwingend etwas mit dem Thema Werbung drauf oder nicht zu tun, sondern kann auch schon darin bestehen, dass eine Webseite einfach dauerhaft ins Netz gestellt wird.

Auch mein Wissensstand. Da muß nichts verkauft werden. Selbst Otto Mohl, der Bilder von seinem Hund auf der HP hat, kann wegen einem fehlendem Impressum abgemahnt werden - wenn sich dafür jemand interessiert.


3) Die Inhalte als Bild hinterlegen

Simpler und effektiver Schutz auch vor Mailadressensammlern..

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Beate
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Geo Girl


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« Antwort #6 am: 06. März 2008, 01:50:02 »

Zum Thema vielleicht diese Seite: http://www.realname-diskussion.info/webimp.htm
Die Validität der Information habe ich nicht überprüft. Sie entspricht allerdings meinem Kenntnisstand.


Impressumspflicht bei TG-Seiten: wenn es sich um eine Informationsseite handelt wie das verflossene Genderwunderland, wär entsprechend der oben zitierten Auffassung ein Impressum erforderlich. Wie das bei der Seite ist, die jetzt unter dieser URL steht, wäre sicherlich eine interessante Übung für die geneigten Leserinnen.
So ganz dunkel kann ich mich an eine uralte Diskussion im TT erinnern, in der auch die Frage der Abwägung der Rechtsgüter "persönliches Schutzbedürfnis zum Vermeiden gesellschaftlicher Nachteile" durch die Offenlegung der Identität in einem Impressum und eben der formale Impressumspflicht angesprochen wurde. Hat zufällig jemand noch die Ergebnissse in Erinnerng?
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« Antwort #7 am: 06. März 2008, 11:05:49 »

Zum Thema vielleicht diese Seite: http://www.realname-diskussion.info/webimp.htm
Die Validität der Information habe ich nicht überprüft. Sie entspricht allerdings meinem Kenntnisstand.


wobei gerade ein Absatz dieser Abhandlung genau sagt, was ich meinte. Grauzone! Und sicher ist man nur, wenn man eines hat

Es soll nicht verschwiegen werden, daß sich nicht einmal die Fachleute einig sind. Viele vertreten die Auffassung, grundsätzlich jede Webpräsenz müsse mit einer Anbieterkennzeichnung ausgestattet weden; andere vertreten widerum die gleiche Auffassung wie der Autor dieser Seite. Solange in dieser Hinsicht nicht Klarheit herrscht, ist es sicher kein Fehler, auch für private Webseiten präventiv ein Impressum anzugeben.
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Konstanze
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« Antwort #8 am: 06. März 2008, 11:56:32 »


Zitat
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

steht doch alles drin. Man muß nur lesen.
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Mitbewohner der KleiderschrankTrannyWG
Zoe
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« Antwort #9 am: 06. März 2008, 12:01:40 »


Zitat
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

steht doch alles drin. Man muß nur lesen.

Ja, richtig!. Richtig lesen hättest Du müssen ;-)
Der Text geht ja auch noch weiter

Dort Steht im Kontext deines Zitates folgendes:

Keine Impressumspflicht

Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Webseiten richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:

    *      Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,
    *      Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind,
    *       evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

sprich, wenn Deine Seite Passwortgeschützt ist und du Google aussperrst, dann bist Du sicher, sonst haben wir die von mir bereits angesprochene Grauzone.
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Beate
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Geo Girl


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« Antwort #10 am: 06. März 2008, 12:34:20 »

Hallo Zoe,

der Autor der von mir zitierten Website sieht das sicherlich nicht so streng wie Du. Aber er weist darauf hin, dass es in der Fachwelt unterschiedliche Auffasssungen zur Auslegung der Bestimmungen gibt:

Zitat
Es soll nicht verschwiegen werden, daß sich nicht einmal die Fachleute einig sind. Viele vertreten die Auffassung, grundsätzlich jede Webpräsenz müsse mit einer Anbieterkennzeichnung ausgestattet weden; andere vertreten widerum die gleiche Auffassung wie der Autor dieser Seite. Solange in dieser Hinsicht nicht Klarheit herrscht, ist es sicher kein Fehler, auch für private Webseiten präventiv ein Impressum anzugeben.

Gerade habe ich eine weitere Seite ergurgelt, diesmal die
einer einschlägig spezialisierten Kanzlei
. Da finde ich folgendes:

Zitat
Frage: Können auch private Internetseiten der Kennzeichnungspflicht des § 5 TMG unterliegen?

Das hängt davon ab, ob die privaten Internetseiten gegen Entgelt eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Spielt die Engeltlichkeit dagegen kein Rolle, unterfallen Anbieter von Telemedien ohne wirtschaftlichen Hintergrund – wie etwa unentgeltliche Informationsangebote von Idealvereinen - gerade nicht den Informationspflichten des TMG. Dies war übrigens nach altem Recht noch anders geregelt.
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Viele liebe Grüße

Beate
Roxanne
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« Antwort #11 am: 06. März 2008, 12:39:53 »

Zitat
Spielt die Engeltlichkeit dagegen kein Rolle, unterfallen Anbieter von Telemedien ohne wirtschaftlichen Hintergrund – wie etwa unentgeltliche Informationsangebote von Idealvereinen - gerade nicht den Informationspflichten des TMG.

So schnell werden dir wirtschaftliche Interessen zugeschoben.  Tongue
Eine Markennennung hier, ein Ausgehhinweis zum Club X dort, der Tip zur Fotografin Y...
Bei einem Verein Werbung für Eintrittskarten oder Wimpelchen. Der Hinweis auf ein neues Buch etc..etc..
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Beate
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Geo Girl


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« Antwort #12 am: 06. März 2008, 12:51:31 »

Ok, und eine weitere Quelle: http://www.itrecht-portal.de/content.php?id=136#Impressumspflicht
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Viele liebe Grüße

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The Becks
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« Antwort #13 am: 06. März 2008, 12:58:55 »

Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung jedoch ausreichen lassen, dass der Nutzer das Impressum nicht direkt, sondern erst durch das Anklicken des Links „Kontakt“, also erst mit zwei Klicks vorfindet. Damit wurde ebenfalls entschieden, dass der Link nicht zwingend mit dem Begriff "Impressum" versehen werden muss, sondern dass auch die Bezeichnung "Kontakt" ausreichend ist. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03).

klingt gut...

 

Trotz letzterer Entscheidung kann aus Sicherheitsgründen und um erst gar keine Zweifel aufkommen zu lassen nur geraten werden, dass das Impressum mit einem Klick erreichbar ist und der entsprechende Link auch mit dem Begriff „Impressum“ bezeichnet wird.

also doch...
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vicky_wiefel
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vicky_wiefel
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« Antwort #14 am: 07. März 2008, 03:17:45 »

Zitat
Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind,

Darauf ist noch gar nicht eingegangen worden. Also wenn ich für mal, fies gesprochen, ein Impressum einstelle, dürfte wohl oder übel eine nicht namentlich bekannte Person dort stehen. Weder die Adresse stimmt, noch passt der Name. Ist ja wohl schmarrn. Und nein ein Bild ist sehr wohl automatisch auslesbar. Jetzt nicht mit Captcha kommen, denn da gibt es auch feste Bestimmungen. Und auch eine robots.txt oder ein rel="nofollow" können Suchende nicht ernsthaft abhalten, ganze Inhalte auszulesen. Oder wie bekommen die sonst ihre Spamadressenlisten voll mit versteckten Mailadressen?

Nun stellt sich mir die Frage, soll ich es zulassen, dass ich erpressbar werde? Für mich ist dies genauso, als würde ich jemanden meine Kreditkartendaten geben. Denn ich habe sehr wohl das Recht meine Anonymität in den Medien durchzusetzen. Warum nicht bei  einer Webseite, auch wenn ich selber dahinter stecke?

Und mit Stasi 2.0 setzt es dann einen weiteren Höhepunkt in der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

winke
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Tags: Transgender  website  weblog  Blog  impressum  impressumspflicht  recht 
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